§ 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- FG Köln, 08.12.2025 – 10 K 760/22
- FG Baden-Württemberg, 05.03.2018 – 10 K 3622/16Zitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 – 8 K 8012/23
- FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2020 – 3 V 185/20Zitiert von 4
- BFH, 23.07.2020 – V R 40/18 · Satzungsänderung bei GemeinnützigkeitZitiert von 4
- BFH, 20.11.2025 – V R 23/23 · Zur formellen Satzungsmäßigkeit
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.12.2025 – V R 25/23(Zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 der AbgabenordnungAO)Zitiert von 1
- BFH, 20.11.2025 – V R 10/24Zu den Anforderungen an die satzungsmäßige VermögensbindungZitiert von 1
- BFH, 20.11.2025 – V R 27/23(Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der AbgabenordnungAO) aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
63 Entscheidungen zu § 60a AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60a#abs-1 (1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60a#abs-2 (2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60a#abs-3 (3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60a#abs-4 (4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60a#abs-5 (5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60a#abs-6 (6) Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60a#abs-7 (7) Auf Anfrage der registerführenden Stelle nach § 18 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes kann das für die Feststellung nach Absatz 1 zuständige Finanzamt der registerführenden Stelle bestätigen, dass eine Vereinigung, die einen Antrag nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes gestellt hat, die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Hierzu hat die registerführende Stelle dem zuständigen Finanzamt zu bestätigen, dass das Einverständnis der Vereinigung auf Auskunftserteilung nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes vorliegt.